platz führte das Bundesgericht aus, durch die Verwendung als Landeplatz werde die fragliche Fläche einer neuen, organisierten und auf Dauer ausgerichteten Nutzung zugeführt, welche bedeutende Auswirkungen auf die Umgebung habe, auch wenn der Landeplatz nicht künstlich geschaffen wurde und darauf keine auf Dauer angelegten Einrichtungen, die mit dem Erdboden in fester Verbindung stehen würden, erstellt würden (vgl. dazu BGE 119 Ib 227 E.3b). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raum-