nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 22. April 1988 i.S.M. betreffend Ski- und Motocrosspisten). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist für die Bejahung der Bewilligungspflicht nämlich nicht allein die Veränderung des Terrains durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen ausschlaggebend. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an. Im Entscheid betreffend Hängegleiterlande- 9