Überdies bejaht die Rechtsprechung die Baubewilligungsbedürftigkeit auch für blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben (vgl. dazu BGE 119 Ib 222 E.3 betreffend Hängegleiterlandeplatz; BGE 114 Ib 87 E.3 betreffend Wasserskianlage; BGE 112 Ib 277 betreffend Lagerplatz für Altmaterialien; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 22. April 1988 i.S.M. betreffend Ski- und Motocrosspisten).