In diesem Sinne handelt es sich bei Bauten um oberirdische und unterirdische Gebäude und gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (vgl. dazu Eidg. Justiz- und Polizeidepartement / Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 6 f. zu Art. 22 RPG, Bern 1981). Art. 1 Abs. 2 BauG steht mit der oben aufgeführten Rechtsprechung im Einklang.