Der Begriff "Bauten und Anlagen" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. dazu BGE 118 Ib 9; 113 Ib 315).