Die Markierung und Anlegung einer Motorrad-Trial-Strecke über natürliche Hindernisse zwecks regelmässigem Training fällt unter die Bewilligungspflicht im Sinne der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung. Der Betrieb dieser Trainingsanlage ist in der Landwirtschaftszone weder zonenkonform noch standortgebunden. Sie kann nur in einer speziell zu diesem Zweck ausgeschiedenen Sportzone realisiert werden. Aus den Erwägungen der Standeskommission: 4. Vorerst stellt sich die Frage, ob die Anlegung bzw. Markierung einer Trialstrecke unter die Bewilligungspflicht im Sinne der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung fällt.