Die Baubewilligungsbehörde hat sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit dahingehend geäussert, solange der Iglu nicht abgebrochen sei, werde es für den Anbau mit Pultdach keine Baubewilligung geben. Der Bezirksrat hält in der Stellungnahme zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde fest, dass er an das Urteil des Verwaltungsgerichts gebunden sei und keine Baubewilligung erteilen könne, bevor der angebaute Iglu entfernt worden sei.