Das Festhalten am Abbruch des durch diesen Anbau zugedeckten Iglus würde demnach gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Die vorgesehene Anbaute mit Pultdach würde für den Beschwerdeführer im Vergleich zum Abbruch des Iglus die mildere Massnahme darstellen und gleichzeitig würde auch dem öffentlichen Interesse des Landschaftsschutzes Rechnung getragen.