und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Das Gericht hat bei der im Zeitpunkt des Urteils vorgelegenen Sachlage die allgemeinen Interessen am Landschaftsschutz höher bewertet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.