Das Gericht sah im Urteilszeitpunkt im konkreten Fall keine mildere Massnahme als ein Verbot der nicht landschaftsverträglichen Baute. In den anschliessenden Erwägungen betreffend die Frage der Verhältnismässigkeit des Abbruches des angebauten Iglus hat das Kantonsgericht präzisiert, in welchem Falle der Abbruch nicht gerechtfertigt wäre. Demnach würde die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten dann gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, wenn die Abweichungen von der zulässigen Bauweise gering sind 7