3.3.1. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ist in den Erwägungen des Urteils vom 5. September 2006 zur Überzeugung gelangt, dass der an die Scheune des Beschwerdeführers angebaute Iglu das Charakteristische und Typische der Innerrhoder Landwirtschaftszone störe. Das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen sei das nachträgliche Baugesuch abzuweisen. Das Gericht sah im Urteilszeitpunkt im konkreten Fall keine mildere Massnahme als ein Verbot der nicht landschaftsverträglichen Baute.