Überspitzter Formalismus kann in der Norm selbst oder in deren Handhabung durch den Rechtsanwender liegen. Er stellt eine besondere Form der formellen Rechtsverweigerung dar, wird zum Teil aber auch als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips im Verfahrensrecht verstanden (Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, Nr. 80 IV a).