Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Da jedoch prozessuale Formen unerlässlich sind, um die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten, verletzt nicht jede prozessuale Formstrenge Art. 29 BV. Überspitzter Formalismus setzt vielmehr voraus, dass die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Überspitzter Formalismus kann in der Norm selbst oder in deren Handhabung durch den Rechtsanwender liegen.