3.2. Der Grundsatz des Verbotes des überspitzten Formalismus ergab sich aus den durch das Bundesgericht entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu Art. 4 der alten Bundesverfassung von 1874 und lässt sich neu aus den allgemeinen Verfahrensgarantien in Art. 29 BV ableiten. Durch strenge prozessuale Form- und Verfahrensvorschriften darf die Wahrnehmung eines Rechts nicht ohne sachlich vertretbaren Grund oder unverhältnismässig erschwert werden. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung.