Gründen der Ästhetik abgelehnt und der Abbruch verlangt worden sei. Der Baubewilligungsbehörde wird somit sinngemäss vorgeworfen, ihr Handeln in unverhältnismässiger Weise nach den Vorschriften des Gesetzes und des Erkenntnisses des Kantonsgerichtes auszurichten. Das vorgeworfene Verhalten wird in der Rechtslehre und Rechtsprechung als überspitzter Formalismus bezeichnet, welcher einen Verstoss gegen Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (BV) darstellen würde.