3.1. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Baubewilligungsbehörde die im Urteil des Kantonsgerichtes vom 5. September 2006 angeordnete Entfernung des ohne entsprechende Bewilligung an die Scheune angebauten Iglus vollziehen will, obwohl die Möglichkeit bestehe, dass das vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2007 eingereichte Baugesuch um Erstellung eines Anbaues mit Pultdach bewilligt werde und in der Folge der die Landschaft beeinträchtigende Iglu nicht mehr zu sehen wäre.