Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Art. 29 BV; Allgemeine Verfahrensgarantien; formelle Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus Das Beharren der Bewilligungsbehörde auf dem Abbruch einer nicht landschaftsverträglichen Baute, die mit der Realisierung einer bewilligungsfähigen Baute vollständig verdeckt werden soll, ist ein Verstoss gegen den aus Art. 29 BV abgeleiteten Grundsatz des Verbotes des überspitzten Formalismus und stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar. 6 Aus den Erwägungen der Standeskommission: