4.2.3. Bei der Prüfung dieser Frage ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Liegenschaften A und B Bestandteil einer zusammengebauten Häu- ser- bzw. Gebäudereihe bilden, welcher Vorgärten vorgelagert sind. Die Vorgärten bilden somit ein typisches Element des fraglichen Gebietes bzw. des diesbezüglichen Strassen- und Ortsbildes. Eine Umgestaltung der zur Diskussion stehenden Vorgärten in Autoabstellplätze würde demnach störend wirken. Das vorhandene Bild würde nachhaltig und negativ verändert bzw. die bisherige Struktur der bestehenden Vorgärten würde gesprengt.