4.2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die bisherigen Vorgärten entfernt und durch Autoabstellplätze ersetzt werden sollen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Veränderung bzw. Umgestaltung störend bzw. mit Art. 51 Abs. 1 BauG sowie Art. 11 Ziff. 1. BauR vereinbar ist oder nicht, ist entscheidend, dass Vorgärten aufgrund ihrer Häufigkeit zum typischen Ortsbild in Appenzell, insbesondere in der Ortsbildschutzzone gehören.