4.1.4. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 BauG sowie Art. 11 Ziff. 1. BauR genügt oder nicht, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen, wobei es weder auf den Eindruck ästhetisch besonders empfindsamer Personen noch auf das Volksempfinden ankommt. Bei der Beurteilung dieser Frage bleibt demnach der rechtsanwendenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum offen. (…)