einzugliedern und dürfen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese grundsätzlichen Vorschriften werden im vorliegenden Fall durch Art. 11 BauR massiv verschärft. Laut Art. 11 Ziff. 1. BauR sind innerhalb der Ortsbildschutzzone alle Bauten bzw. Anlagen generell mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut in das Ortsbild einzupassen.