4.1.2. Bei der Beurteilung dieser Frage ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parzellen Nr. A und Nr. B (Bezirk Appenzell) in der Kernzone im Sinne von Art. 17 BauG liegen und von einer Ortsbildschutzzone gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. a BauG sowie Art. 11 des Baureglementes für die Feuerschaugemeinde Appenzell vom 8. April 1994 (BauR) überlagert werden. 4.1.3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG sind Bauten bzw. Anlagen in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung 5