Dabei geht es in erster Linie darum, in welcher Entfernung sich die Grundstücke zur übergeordneten Strasse befinden, auf welche die fragliche Strasse im südlichen Abschnitt führt. Die von der Vorinstanz gewählten Kriterien sind geeignet, eine gesetzeskonforme Kostenverteilung herbeizuführen. Standeskommissionsbeschluss Nr. 639 vom 15. Mai 2007 Art. 51 BauG; Schutz des Orts- und Strassenbildes