4.3.3. Aus Ziff. 5. der Perimeterverfügung geht im Weiteren hervor, dass für die Bewertung des Sondervorteils der in den Perimeterkreis einbezogenen Parzellen die Grundstücksfläche, die Bewertungsziffer und die Interessenwertung als Kriterien herangezogen werden. Die Bewertungsziffer entspricht der Ausnützungsziffer im Sinne von Art. 37 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV). Mit der Bewertungsziffer wird die Intensität der möglichen bzw. rechtlich zulässigen Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke ausgedrückt.