4.3.2. Aus Ziff. 5. der Perimeterverfügung geht hervor, dass das Perimetergebiet in einen Abschnitt Süd und in einen Abschnitt Nord unterteilt wird. Dabei sind die im Abschnitt Süd anfallenden Strassenbaukosten allein von der Eigentümerschaft der Parz. D zu tragen. Diese Unterteilung ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zweckmässig und somit nicht zu beanstanden.