zungsmöglichkeit, wenn die Grundstücke in unterschiedlichen Nutzungszonen liegen (lit. a); die Lage des Grundstückes zur beitragsberechtigten Strasse (lit. b) und die bereits vorhandene Erschliessung eines Grundstückes (lit. c). Da es sich bei Art. 52 Abs. 2 StrG um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt, können noch weitere Kriterien herangezogen oder dort aufgeführte weggelassen werden. Im Weiteren ist auch Art. 52 Abs. 1 StrG zu beachten, wonach die den Grundeigentümern im Perimeterverfahren belasteten Beiträge gesamthaft den durch den Strassenbau geschaffenen Sondervorteil nicht übersteigen dürfen.