Ausserdem dürfen - wie in Ziff. B.4.2.5. dargelegt - bei der Festlegung der Perimeterquoten der einzelnen beitragspflichtigen Grundstücke schematische Kriterien angewendet werden. Ausgangspunkt für eine derartige Überprüfung ist Art. 52 Abs. 2 StrG, wonach die Verteilung der Beiträge auf die einzelnen Grundstücke nach Massgabe der anrechenbaren Grundstücksfläche zu erfolgen hat. Zusätzlich können laut der gleichen Vorschrift weitere Kriterien berücksichtigt werden, wie zum Beispiel: die Nut- 4