4.2.5. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass Gebühren und Beiträge und somit auch Vorzugslasten nach gewissen schematischen Grundsätzen erhoben werden dürfen, die sich in der Erfahrung bewährt haben und einfach anzuwenden sind. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kann der kantonale Gesetzgeber im Hinblick auf eine einfache Abgabenerhebung schematische Lösungen wählen, auch wenn diese eine Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen nicht in jeder wünschbaren Hinsicht zu ge-