4.2.4. Auf die Vorzugslasten finden sowohl das Äquivalenzprinzip als auch das Kostendeckungsprinzip Anwendung. Das Äquivalenzprinzip besagt im Wesentlichen, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. dazu BGE 121 I 238; ZBl 2003, S. 549). Ausserdem kommt bei den Vorzugslasten das Kostendeckungsprinzip zum Tragen, welches besagt, dass die eingezogenen Erschliessungsbeiträge die Gesamtkosten für das betreffende Werk nicht oder nur geringfügig überschreiten dürfen (vgl. dazu ZBl 2003, S. 520).