4.2.2. Bei den Beiträgen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 BauG handelt es sich um so genannte Vorzugslasten. Die Vorzugslast ist eine Abgabe, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt wird, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. Sie hat ihre innere Rechtfertigung im Mehrwert, der durch die betreffende öffentliche Einrichtung entsteht. Dieser Mehrwert muss allerdings wirtschaftlicher Art, d.h. in Geld realisierbar sein. 3