Bei der Beurteilung der materiellen Richtigkeit des Perimeterplanes ist von Art. 39 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) auszugehen, wonach der öffentliche Planungsträger verpflichtet ist, von Grundeigentümern, denen durch eine neue Erschliessungsanlage Vorteile erwachsen, im Perimeterverfahren angemessene Beiträge zu verlangen, welche gesamthaft die Projektie- rungs-, Erstellungs-, Rechtsauslösungs- und Landerwerbskosten nicht übersteigen dürfen. Sofern in der Baugesetzgebung nichts anderes bestimmt wird, sind die Bestimmungen über das Plan- und Perimeterverfahren in der Stras-