Aus den Erwägungen der Standeskommission: 4.2.1. Bei der Beurteilung der materiellen Richtigkeit des Perimeterplanes ist von Art. 39 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) auszugehen, wonach der öffentliche Planungsträger verpflichtet ist, von Grundeigentümern, denen durch eine neue Erschliessungsanlage Vorteile erwachsen, im Perimeterverfahren angemessene Beiträge zu verlangen, welche gesamthaft die Projektie- rungs-, Erstellungs-, Rechtsauslösungs- und Landerwerbskosten nicht übersteigen dürfen.