Standeskommissionsbeschluss Nr. 972 vom 13. August 2007 Baugesetz (BauG) vom 28. April 1985 (GS 700.000) Art. 39 Abs. 1 BauG, Art. 52 StrG; Beitragspflicht der Grundeigentümer an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen Ein Grundstück gewinnt durch den Bau einer Strasse an Wert. Dieser wirtschaftliche Sondervorteil ist die Grundlage zur Auferlegung einer Vorzugslast bzw. zum Einzug von Beiträgen an die Kosten der öffentlichen Erschliessungsanlage. Bei der Veranlagung des Perimeterbeitrages ist das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip zu beachten, wobei schematische Kriterien wie die Grundstücksflächen zur Berechnung der Perimeterquoten beigezogen werden dürfen.