Das Strassenverkehrsamt weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, der Rekurrent habe ein unübliches Verhalten bzw. eine unübliche Reaktion an den Tag gelegt. Diese Argumentation der Vorinstanz ist nach Auffassung der Standeskommission zuwenig plausibel, um dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen.