3.3. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wird in der angefochtenen Verfügung nicht näher begründet. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die Argumentation der Vorinstanz sei insbesondere deshalb unglaubwürdig, weil sie ihm anstelle des Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit einen Warnungsentzug für eine bestimmte Zeitdauer "offeriert" habe, wenn er zugebe, dass sein Motorfahrzeug wegen zu hoher Geschwindigkeit mit dem fraglichen Gebäude touchiert habe. Wäre seine Fahreignung in der Tat derart einge- 2