Nur eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger Polizeigüter kann den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels rechtfertigen. Die Gefährdung muss gut begründet sein. Aus den Erwägungen der Standeskommission: 3.1. Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 VerwVG haben Einsprache und Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet. Gemäss Abs. 2 des gleichen Artikels kann die Rechtsmittelbehörde eine gegenteilige Verfügung treffen, welche endgültiger Natur ist. (…)