Anzumerken bleibt, dass der Aufwand für die Erstellung der Offerte unter dem Titel Schadenersatz ohnehin nicht abgegolten werden könnte, weil Art. 28 Abs. 1 VöB ausdrücklich statuiert, die Aufwendungen für die Ausarbeitung des Angebots würden nicht vergütet, und wie Art. 4 GöB den Schadenersatz ausdrücklich auf die Aufwendungen für das Rechtsmittelverfahren beschränkt. Der Aufwand für die beiden staatsrechtlichen Beschwerden hätte nur im Rahmen der Bundesgerichtsverfahren selbst entschädigt werden können, was das Bundesgericht aber abgelehnt hat. (Kantonsgericht, Urteil V 8/06 vom 4. Juli 2006)