Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin in eigener Sache prozessiert hat. Handelte es sich um eine ausseramtliche Parteientschädigung nach kantonalem Prozessrecht, wäre eine solche nur geschuldet, wenn die in eigener Sache prozessierende Partei einen das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand hätte betreiben müssen (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 17 N 17). Dies wäre im vorliegenden Fall wohl zu verneinen.