Das Gericht erachtet dafür einen Aufwand von 1,5 Tagen bzw. 12 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 150.-- als angemessen. Zusammen mit den Spesen und der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Pauschalsumme von gerundet Fr. 2'000.--. Zu beachten ist, dass diese Summe nicht im Sinne einer Parteientschädigung nach kantonalem Prozessrecht, sondern als Schadenersatz aufgrund von Art. 4 GöB ausgerichtet wird. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin in eigener Sache prozessiert hat.