Sie hat erst an der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2006 ein entsprechendes Begehren gestellt. Zu berücksichtigen als nicht verspätet ist nur noch der Antrag betreffend Aufwand für das zweite Verfahren vor Kantonsgericht, nach der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde, da dieser Aufwand im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vorhergesehen werden konnte.