Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. März 2005 im Sinne eines Eventualantrags nicht geltend, dass ihr die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, zu vergüten seien, nicht einmal mit der sonst üblichen Formulierung „unter Kostenund Entschädigungsfolge“. Damit hat sie es unterlassen, innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Leistungsbegehren zu stellen. Sie hat erst an der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2006 ein entsprechendes Begehren gestellt.