15 Abs. 2 IvöB beschränkt. Die Verankerung einer kurzen Rechtsmittelfrist und die ausdrückliche Anforderung einer begründeten Beschwerde bedeuten, dass innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eine vollständige Be- 51 schwerdeschrift mit Antrag, Darstellung des Sachverhalts und Begründung einzureichen ist und eine nachträgliche Ergänzung und Erweiterung der Rechtsbegehren nicht zulässig ist (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 54 N 5).