Nach dessen Vorschriften hat die Beschwerde gewissen inhaltlichen Mindestanforderungen zu genügen. Eine Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten (Art. 11 Abs. 2 VerwGG). Die in Art. 11 Abs. 4 VerwGG statuierte Möglichkeit, eine Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ergänzen, wird durch die Spezialnorm von Art. 15 Abs. 2 IvöB beschränkt.