Nach Art. 15 Abs. 2 IvöB sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Neben dem Erfordernis der Schriftlichkeit und der Frist enthält die IvöB keine weiteren Bestimmungen über die formalen Anforderungen an eine Beschwerde. Ergänzend sind daher die Vorschriften des VerwGG anzuwenden. Nach dessen Vorschriften hat die Beschwerde gewissen inhaltlichen Mindestanforderungen zu genügen.