Das Verwaltungsgericht hat die gewählte Lösung grundsätzlich zu beachten, solange keine Verfassungswidrigkeit gegeben ist. Die vom Innerrhoder Gesetzgeber gewählte gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin verlangt Schadenersatz in Höhe von Fr. 27'000.-- für 9 Tage Aufwand für zwei staatsrechtliche Beschwerden und die beiden Verfahren vor Kantonsgericht, dazu für 8 Tage Aufwand für die Offertstellung, plus eine Spesenpauschale von Fr. 250.--.