10. Wenn die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung festgestellt worden ist, haftet der Auftraggeber aufgrund von Art. 4 GöB nur für Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Das kantonale Recht kann die Haftung und den Schadenersatz autonom festlegen (GALLI/MOSER/LANG, a.a.O., N 709). Ob die vom Innerrhoder Gesetzgeber getroffene Lösung angemessen ist, muss dahingestellt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die gewählte Lösung grundsätzlich zu beachten, solange keine Verfassungswidrigkeit gegeben ist.