Aufgrund der Begründung muss nachvollziehbar sein, weshalb eine unterlegene Anbieterin den Zuschlag nicht erhalten hat (vgl. GVP 2000 Nr. 24). Das Amt für Informatik hat lediglich eine sehr allgemeine Begründung mit fünf sehr kurzen Punkten geliefert, die relativ inhaltsleer sind, wenn man sie mit der umfassenden Stellungnahme des Beschwerdegegners von 3 Seiten im Rahmen des Gerichtsverfahrens vergleicht. Die Zuschlagsverfügung ist somit mangels genügender Begründung formell fehlerhaft, was e- benfalls zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führt.