9. Schliesslich könnte fraglich sein, ob die nachgelieferte kurze Begründung der Zuschlagsverfügung vom 2. März 2005 den Anforderungen von Art. 41 Abs. 1 VöB genügt. Die Begründung der Zuschlagsverfügung dient unter anderem dazu, einer unterlegenen Anbieterin eine Grundlage für die Ergreifung eines Rechtsmittels zu liefern. Stehen nur einige inhaltsleere Sätze in der Begründung, genügt dies nicht. Aufgrund der Begründung muss nachvollziehbar sein, weshalb eine unterlegene Anbieterin den Zuschlag nicht erhalten hat (vgl. GVP 2000 Nr. 24).