Eine Wiederholung des Verfahrens käme wohl nur in Frage, wenn tatsächlich ein ernsthafter Verdacht bestünde, dass die Vergabebehörde die Offerten manipuliert hat. Die Wiederholung des Verfahrens käme sonst im Ergebnis einer Abgebotsrunde gleich, die gemäss Art. 11 lit. c IvöB nicht zulässig ist. Es würde den Wettbewerbsteilnehmern so insbesondere ermöglicht, in Kenntnis der Angebo- 50