7. Gemäss Art. 29 Abs. 4 VöB wird über die Öffnung der Angebote ein Protokoll mit einem bestimmten Mindestinhalt erstellt. Das kantonale Recht differenziert dabei nicht zwischen offenem/selektivem und Einladungs-/freihändigem Verfahren, wie dies in anderen Kantonen der Fall ist, sondern verlangt ein solches Protokoll in jedem Verfahren. Im vorliegenden Verfahren wurde offenbar kein solches Protokoll erstellt; jedenfalls ist es nirgends aktenkundig. Eine Wiederholung des Verfahrens käme wohl nur in Frage, wenn tatsächlich ein ernsthafter Verdacht bestünde, dass die Vergabebehörde die Offerten manipuliert hat.